§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Anmerkungen und Kommentar
Einfuehrung
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Das UWG bezeckt zum einen den Schutz für drei gesellschaftliche Gruppen, namentlich Mitbewerbern, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen (sog. Schutzzwecktrias). Ein weiterer Schutzgegestand ist das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Diese ausdrücklichen Schutzgegenstände sind stets im Lichte verbindlicher EU-Rechtssetzungsakte zu sehen.
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Kommentare | |
Übersicht
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In seiner ersten Norm nimmt das UWG eine Schutzzweckdefinition vor. Es konkretisiert einerseits die geschützten Personenkreise und beschreibt zudem die Schutzrichtung des Gesetzes.
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Titel "Zweck des Gesetzes"
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§ 1 wurde mit "Zweck des Gesetzes" überschrieben. Mit der Beschreibung des Gesetzeszwecks wird der Bewegrund für die getroffenen Regelungen beschrieben.
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"Schutz"
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In § 1 findet eine Zweckausrichtung im Sinne eines "Schutzes" statt. Das UWG soll dem "Schutz" bestimmter Personenkreise vor bestimmtem Verhalten dienen. Neben bestimmten Personenkreisen "schützt" es auch noch ein bestimmtes Interesse. Damit ist eine zweigliedrige Schutzausrichtung festzustellen, die zum einen auf Rechtssubjekte und zum anderen auf eine Interessenslage abzielt.
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