Einzelnorm mit Kommentar

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UWG 2004


§ 18

Verwertung von Vorlagen

Verwertung von Vorlagen

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.



Anmerkungen und Kommentar

Einfuehrung

· Unter der Überschrift "Verwertung von Vorlagen" wird ein besonderer strafrechtlicher Geheimnisschutz in § 18 installiert.

Anmerkungen und Kommentare zu dieser Norm sind noch nicht veröffentlicht.