Einzelnorm mit Kommentar

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UWG 2004


§ 2

Definitionen

Definitionen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;
  2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
  3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
  4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
  5. „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
  6. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
  7. „fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.

(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.



Anmerkungen und Kommentar

Einfuehrung

· Mit § 2 nimmt das Gesetz "Definitionen" von in Folgeregelungen verwendeten Begriffen vor.

Kommentare

§ - K1


Übersicht
· § 2 trägt die Überschrift "Definitionen". Acht im UWG verwendeten Begriffen wird entweder durch einen Verweis auf eine anderweitige gesetzliche Definition oder durch eine ausdrückliche eigene Definition Kontur gegeben.

§ - K1000


§ 2 Absatz 1
· Mit dem Einleitungssatz "Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet" stellt das Gesetz zunächst dar, dass im Anwendungsbereich des UWG die nachfolgenden Begriff nach der jeweils gegebenen Definition zu verstehen sein soll.

§ - K1200


§ 2 Absatz 1 Nr. 2
· Der Begriff "Mitbewerber" ist der zentrale Begriff im Lauterkeitsrecht. Sein Inhalt bestimmt die Einschlägigkeit von wichtigen lautereitsrechtlichen Verhaltensnormen und kommt auch in

§ - K1202


Der Begriff Mitbewerber in der lauterkeitsrechtlichen Schutzzweckbestimmung
· Der Begriff "Mitbewerber" findet in § 1 im Rahmen des Schutzzwecktrias Verwendung neben dem Begriff der Marktteilnehmer und der Verbraucherbegrifflichkeit.

§ - K1203


Der Begriff Mitbewerber in lauterkeitsrechtlichen Verhaltensnormierungen
· Der Begriff "Mitbewerber" kommt in den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensnormierungen vor in § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 13; § 4 Nr 7-10; § 5 Abs. 2; § 6 Abs. 1, Abs. 2.

§ - K1204


Der Begriff Mitbewerber in lauterkeitsrechtlichen Sanktionsnormierung
· Der Begriff "Mitbewerber" kommt vor in der lauterkeitsrechtlichen Sanktionsnormierung in § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Satz 1

§ - K1206


Einfluss von EU-Recht
· Der Begriff "Mitbewerber" findet auch Verwendung in unionsrechtlich geprägten Verhaltensnormen (§ 3 Abs. 3 Anhang Nr. 13, § 5 Abs. 2, Abs. 3; § 6 Abs. 1, Abs. 2). Hier gilt das Gebots der richtlinienkonformen Auslegung, mithin ist der unionsrechtliche Mitbewerberbegriff (Art. 2 lit. c, Art 4 lit. d, f, h Richtlinie 2006/114/EG - RiLi über irreführende und vergleichende Werbung) in seiner Auslegung durch den EuGH (vgl EuGH Rechtssache C-381/05 Rn 27ff. – de Landtsheer) vorrangig zu Grunde zu legen.

§ - K1207


Einfluss von EU-Rechtauf rein nationale Regelung
· Für die rein nationalen Verhaltensnormen mit Bezug zum Mitbewerberbegriff (§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7-11; § 7 Abs. 1) ist eine Übernahme des unionsrechtlichen Mitbewerberbegriffs rechtlich nicht zwingend. Bei der Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Satz 1 kommt es darauf an, gegen welche Verhaltensnorm verstoßen wurde.

§ - K1208


Mitbewerberbegriff bei Anspruchsberechtigung
· Bei der Beatwortungf der Frage nach der Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Satz 1 ist darauf abzustellen, gegen welche Verhaltensnorm verstoßen worden ist.

§ - K1210


Mitbewerber
· Nur ein Unternehmer in seiner Eigenschaft als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen kann Mitbewerber sein.