Einzelnorm mit Kommentar

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UWG 2004


§ 4

Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

  1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
  2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
  3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
  4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
  5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
  6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
  7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
  8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
  9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
    1. eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
    2. die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
    3. die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
  10. Mitbewerber gezielt behindert;
  11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.



Anmerkungen und Kommentar

Einfuehrung

· Unter dem Titel "Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen" werden in Konkretisierung des § 3 unzulässige geschäftliche Handlungenen näher tatbestandlich gefasst.

Kommentare

§ - K1


Übersicht
· § 4 trägt die Überschrift "Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen".

§ - K1000


Übersicht Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern
· § 4 Nr. 1 betrifft geschäftliche Handlungen mit denen ein unlauterer Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern genommen wird.

§ - K2000


Übersicht Verschleierung von Werbemaßnahmen
· § 4 Nr. 2 beschreibt als unlauter angesehene Ausnutzungsverhalten.

§ - K3000


Übersicht Verschleierung von Werbemaßnahmen
· § 4 Nr. 3 betrifft die Verschleierung von Werbemaßnahmen. Erfasst sind auch Fälle der Verschleierung des „geschäftlichen Charakters“ einer geschäftlichen Handlung.

§ - K4000


Übersicht Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen
· § 4 Nr. 4 drückt ein Transparenzgebot für bestimmte geschäftliche Handlungen aus.

§ - K5000


Übersicht Transparenzgebot bei Preisausschreiben und Gewinnspielen
· § 4 Nr. 5 betrifft nur Maßnahmen der Verkaufsförderung mit „Preisausschreiben“ und „Gewinnspielen mit Werbecharakter“.

§ - K5010


Normzweck
· § 4 Nr. 5 betrifft nur Maßnahmen der Verkaufsförderung mit „Preisausschreiben“ und „Gewinnspielen mit Werbecharakter“.

§ - K5020


Auslegungsgebote
· Die Norm des § 4 Nr 5 ist richtlinienkonform auszulegen. Sie ist, soweit es den elektronischen Geschäftsverkehr betrifft von Art. 6 lit. d der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beeinflußt. Danach müssen Angebote zur Verkaufsförderung klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Soweit nicht der elektronische Geschäftsverkehr betroffen ist, sind in Ermangelung einer unionsrechtlichen speziellen Regelung lediglich die allgemeinen Regelungen aus Art. 7 Abs. 1 - 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen.

§ - K5050


Bezug zu anderen Regelungen
· § 4 Nr 5. regelt die Werbung mit Preisausschreiben und Gewinnspielen nicht abschließend. Eine Rechtsmäßigkeitskontrolle ist auch anhand von § 4 Nr. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr 4 TMG (im Fall elektronischer Geschäftsverkehr), § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG hinsichtlich insbesondere unterbliebener wesentlicher Information, sowie § 4 Nr. 1, 2 sowie § 5 auf sonstige von Preisausschreiben und Gewinnspiele ausgehende Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher können Anwendung finden. Für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk gilt die Spezialregelung des § 8a RStV.über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen.

§ - K5060


Bezug zu anderen Regelungen
· § 4 Nr. 5 regelt die Werbung mit Preisausschreiben und Gewinnspielen nicht abschließend. Eine Rechtsmäßigkeitskontrolle ist auch anhand von § 4 Nr. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr 4 TMG (im Fall elektronischer Geschäftsverkehr), § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG hinsichtlich insbesondere unterbliebener wesentlicher Information, sowie § 4 Nr. 1, 2 sowie § 5 auf sonstige von Preisausschreiben und Gewinnspiele ausgehende Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher können Anwendung finden. Für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk gilt die Spezialregelung des § 8a RStV.über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen.

§ - K5100


Tatbestand
· Wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt, handelt unlauter.

§ - K5110


Geschäftliche Handlung
· § 5 Nr. 4 bezieht sich auf geschäftliche Handlungen, durch die bestimmte Veranstaltungen betroffen sind, denen bei Beteiligung an der Veranstaltung, die Auslobung eines Gewinnes innewohnt. Grundsätzlich hat die Teilnahme kostenlos zu sein, damit sie nicht als Glücksspiel angesehen werden muss.

§ - K5114


Adressaten der geschäftlichen Handlung
· Mangels Unterscheidung im § 4 Nr. 5 zum angesprochenen Personenkreis - die bspw. in § 4 Nr. 6 im Hinblick auf Verbraucher erfolgt - sind für Preisausschreiben und Gewinnspiele, auch sonstige Marktteilnehmer erfasst.

§ - K5120


Begriff des Preisausschreiben
· Das Preisausschreiben beinhaltet die an Personen gerichtete Aufforderung zur Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem der Gewinner aufgrund des Ergebnisses seines Verhaltens ermittelt werden soll. Unterarten des Preisausschreibens sind beispielsweise ein Kreuzworträtsel oder Sodukurätsel.

§ - K5130


Begriff des Gewinnspiels mit Werbecharakter
· Das Gewinnspiel mit Werbecharakter beinhaltet die an einen Personenkreis gerichtete Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel, bei dem der Gewinner durch irgendein Zufallselement ermittelt wird, in der Absicht einen werblichen Erfolg für ein oder mehrere Unternehmen oder Produkte zu erzielen.

§ - K5140


Begriff der Teilnahmebedingungen
· Der Begriff der "Teilnahmebedingungen" bezeichnet die Umstände, Voraussetzungen und Modalitäten, unter denen insbesondere die Teilnahme an Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharackter bewerkstelligt, wie der ausgelobte Preis gewonnen und erlangt werden kann. Teilnehmer müssen über die Teilnahmebedingungen umfassend unterrichtet werden. Sämtliche für Teilnahme an der Veranstaltung relevanten Umstände sind insbesondere Angaben zur Identität des Veranstalters, den Inhalt und den Zeitpunkt der Veranstaltung, Angaben zum Kreis potentiell Teilnahmeberechtigter (Einschränkungen, z.B. auf Grund des Wohnorts, des Berufs, des Alters oder einer Unternehmenszugehörigkeit), eine Zeitpunkte zur Teilnahme, die Art und Weise der Ermittlung des Gewinns (beispsw. durch Losentscheid oder bestimmte Ereignisse), die Gewinnbekanntgabe und -übermittlung und über etwaige mit einer Teilnahme für den Teilnehmer verbundenen Kosten.

§ - K5142


Abgrenzung des Begriffs der Teilnahmebedingungen
· Die Angaben zum Gewinn (etwa Art, Zahl, Wert oder die Höhe sowie dessen Herkunft) oder jedenfalls dessen allgemeine Beschreibung ist Ergebnis, nicht Bedingung der Teilnahme und damit vom Transparenzgebot des § 4 Nr 5 wohl nicht erfasst. Der Gewinn ist aber wesentliche Information i.S. des § 5a UWG. Auch die Angabe der Gewinnchance gehört nicht zu den Teilnahmebedingungen, könnte aber in den Fällen, in denen diese bestimmbar ist, als wesentliche Information angesehen werden.

§ - K5150


Verhaltensbegriff "angeben"
· Teilnahmebedingungen zu der Veranstaltung müssen "angegeben" werden.

§ - K5155


Zeitpunkt der "Angabe"
· Die Angabe der Teilnahmebedingungen muss zu einem bestimmten Zeitpunkt angegeben werden, der aber gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt ist. Weil § 4 Nr. 5 eine "informierte" Entscheidung des Angesprochenen ermöglichen soll, bestimmt sich der Zeitpunkt danach. Deswegen sind die Angaben so rechtzeitig zu machen, dass ein durchschnittlich informierter, (situationsadäquat) aufmerksamer und verständiger Interessent sie bei seiner Entscheidung über die Teilnahme berücksichtigen kann.
· Bei unmittelbarer Aufforderung zur Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel - hierfür genügt bereits die Angabe einer Telefonnummer in einer Fernsehwerbung (BGH FIFA-WM-Gewinnspiel) - müssen gleichzeitig in dieser Werbung die Teilnahmebedingungen angegeben werden.
· Die bloße Ankündigung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels ohne gleichzeitige Ermöglichung der Teilnahme, löst die Verpflichtung für die Angaben noch nicht aus, weil eine umfassende Information zu einem solchen Zeitpunkt im Allgemeinen weder erwartet und noch benötigt wird. Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (BGH, Urlaubsgewinnspiel). Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen (BGH, Urlaubsgewinnspiel).

§ - K5160


Art und Weise der Angaben
· "klar und eindeutig" müssen die gemachten Angaben sein. Das wird im gleichen Sinn zu verstehen sein, wie das entsprechende Tatbestandsmerkmal „auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise bereitstellt“ in Art. 7 Abs. 2 UPG-RL. Dabei kommt es auf Form und Inhalt der Angaben an (BGH, Einwilligungserklärung für Telefonanrufe).

§ - K5164


Formale Anforderungen
· Die Angaben müssen hinreichend wahrnehmbar, also lesbar bzw. hörbar sein. Sie müssen ohne Schwierigkeiten erfassbar sein. Erfolgen Angaben im sog. „Kleingedruckten“, so muss beim Angebot der Teilnahme zu diesen die entsprechende Verbindung zumindest durch einen unmissverständlichen Hinweis ("Sternchenhinweis") herbeigeführt werden.

§ - K5166


Inhaltliche Anforderungen
· Inhaltlich müssen die Angaben eindeutig und unmißverständlich sein; Begriffe mit mehrdeutigem Inhalt dürfen nicht verwendet werden. Der Rezipient darf nicht im Zweifel gelassen werden, welche Bedingungen im Einzelnen gelten.

§ - K5168


Ermittlung
· Ob die Angaben "klar und eindeutig" erfolgt sind, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, (situationsadäquat) aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers, „unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums“ (BGH FIFA-WM-Gewinnspiel).

§ - K6000


Übersicht Kopplungsverbot Gewinnspiel
· § 4 Nr. 6 beschäftigt sich mit der Kopplung von Produktabsatz und Gewinnspiel.

§ - K7000


Übersicht Verunglimpfung und Herabsetzung des Mitbewerbers
· § 4 Nr. 7 beschäftigt sich mit der Verunglimpfung und Herabsetzung des Mitbewerbers, seiner Produkte und Verhältnisse.

§ - K8000


Übersicht falsche Tatsachenbehauptungen zum Mitbewerber
· § 4 Nr. 8 betrifft falsche Tatsachenbehauptungen zum Mitbewerber.

§ - K9000


Übersicht Nachahmung
· § 4 Nr. 9 beschreibt unlautere Nachahmungstatbestände.

§ - K10000


Übersicht Behinderung
· § 4 Nr. 10 erklärt die Mitbewerberbehinderung für unlauter.

§ - K11000


Übersicht Verstoß gegen Marktverhaltensregel
· Nach § 4 Nr. 11 sind Verstöße gegen Marktverhaltensregeln unlauter.