§ 7
Unzumutbare Belästigungen
Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
- bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
- bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
- bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Anmerkungen und Kommentar
Einfuehrung
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In § 7 werden Fallgruppen von geschäftlichen Handlungen definiert, die als "Unzumutbare Belästigungen" gelten.
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Kommentare | |
Übersicht
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§ 7 trägt die Überschrift "Unzumutbare Belästigungen".
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Systematik
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Die Systematik des § 7 UWG besteht in einer kleinen Generalklausel in § 7 Abs. 1 S. 1. Im Rahmen dieser Generalklausel ist unter Berücksichtigung des Abs. 1 S. 2 eine umfassende Wertung des Einzelfalls über das Unzumutbarkeitskriterium vorzunehmen. § 7 Abs. 1 S. 1 erfasst, anders als § 7 Abs. 1 S. 2, nicht nur die Werbung, sondern alle geschäftlichen Handlungen. § 7 Abs. 1 S. 1 regelt nur den Fall, dass die Belästigung eines Marktteilnehmers durch eine geschäftliche Handlung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfolgt.
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Übersicht Verbot unzumutbarer Belästigung durch geschäftliche Handlung
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In grundsätzlicher Normierung erklärt § 7 Abs. 1 eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, für unzulässig. Besondere Geltung sollDies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
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Übersicht stets unzumutbare Belästigungen durch geschäftliche Handlung
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§ 7 Abs. 2 beschreibt geschäftliche Handlungen, bei deren Vorliegen die Annahme, diese seien unzumutbare Belästigungen stets zutreffend ist.
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Übersicht Hartnäckiges Ansprechen
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Ein hartnäckiges Ansprechen von Verbrauchern, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht ist unzulässig.
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Übersicht Hartnäckiges Ansprechen
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Ein hartnäckiges Ansprechen von Verbrauchern, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht ist unzulässig.
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Übersicht Telefonwerbung
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Gegenüber Verbrauchern ist telefonische Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht zulässig. Bei Telefonwerbung gegenüber den übrigen Marktteilnehmern kommt es auf eine mutmaßliche Einwilligung an.
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Übersicht Ausdrückliche Einwilligung
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Die "ausdrückliche Einwilligung" ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von telefonwerbung.
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Einwilligung
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Unter "Einwilligung" ist das Einverständnis mit einem tatsächlichen Eingriff in ein Rechtsgut, nämlich die Privatsphäre bzw die unternehmerische Sphäre zu verstehen.
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Sie kann sowohl vertraglich (als „vertragliche Gestattung“; dazu Rn 152), aber auch einseitig erteilt werden. Im letzteren Fall handelt es sich um kein Rechtsgeschäft (BGHZ 29, 33; BGHZ 105, 45, 47 f; aA Ohly S 210 ff), sondern um eine geschäftsähnliche Handlung (vgl auch BGH WRP 2010, 916 Rn 35 – Vorschaubilder).
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Einwilligungsreichweite
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Damit eine Erklärung eine Einwilligung darstellt, muß erkennbar sein, wie weit sie persönlich und sachlich reicht. Dies ist durch Auslegung anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BGH, Telefonwerbung V)unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Nur wenn aus der Sicht des Anrufers bei verständiger Würdigung eine Einwilligung des Anzurufenden für den betreffenden Anruf zu Werbezwecken angenommen werden kann, liegt keine Belästigung vor. Der Anrufer darf dabei von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ausgehen. Nach dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist maßgelich der Durchschnitt der jeweils angesprochenen Verbrauchergruppe.
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persönliche Reichweite
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sachliche Reichweite
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In zeitlicher Hinsicht ist die einmal erteilte Einwilligung ist an sich unbefristet, es sei denn es ist eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung vorgenommen worden oder eine solche ergibt sich aus den Umständen, insbesondere solcher, die die Frage beantworten, ob der Werbende noch von einem Interesse des Verbrauchers an einem Anruf ausgehen darf.
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Ausdrücklichkeit
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Widerruf der Einwilligung
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Die einseitig erteilte Einwilligung ist grundsätzlich frei widerruflich, aber nur mit Wirkung für die Zukunft. Der Widerruf ist formlos, sogar durch konkludente Erklärung, möglich, und zwar auch dann, wenn die Einwilligung schriftlich erteilt wurde.
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Übersicht Sonstige Fernübertragung
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Die Verwendung bestimmter Kommunikationsmittel wird als Belästigung angesehen.
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Übersicht Absenderverschleierung
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Verbraucher sollen künftige Werbung durch Mitteilung an den Werbenden unterbinden können.
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Übersicht Ausnahmen bzw. Legitimationen für Werbung
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Das Gesetz umschreibt Tatbestände, in denen vom grundsätzlichen Verbot von Werbung unter Verwendung elektronischer Post Ausnahmen bestehen.
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